§ 129a ZPO. Anträge und Erklärungen zu Protokoll

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 129a. 2Anträge und Erklärungen zu Protokoll.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
3(2) [1] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. [2] In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. [3] Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. [4] § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
4(3) [1] Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. [2] Die Wirkung einer Prozeßhandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. [3] Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 10, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. a, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
4. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. b, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.

Umfeld von § 129a ZPO

§ 129 ZPO. Vorbereitende Schriftsätze

§ 129a ZPO. Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 130 ZPO. Inhalt der Schriftsätze