§ 13 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1879]
§ 13. Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes § 13
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
[1. Oktober 1879–1. Januar 2002]
1§ 13. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Umfeld von § 13 ZPO

§ 12 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

§ 13 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 14 ZPO