§ 130 ZPO. Inhalt der Schriftsätze
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 130 | § 130 |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: | Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; | 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; |
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; | 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; |
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen Verhältnisse; | 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen Verhältnisse; |
4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners; | 4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners; |
5. die Bezeichnung der Beweismittel, [deren] sich die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; | 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; |
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, [der] für [sie] als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. | 6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 130. Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
- 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
- 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen Verhältnisse;
- 4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners;
- 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
- 6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.