§ 140 ZPO. Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 140. Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Umfeld von § 140 ZPO

§ 139 ZPO. Materielle Prozessleitung

§ 140 ZPO. Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

§ 141 ZPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens