§ 146 ZPO. Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 146.
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben.
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:
  • 1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
  • 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist;
  • 3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
  • 4. das Ergebniß eines Augenscheins;
  • 5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind;
  • 6. die Verkündung der Entscheidungen.
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist.

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