§ 146 ZPO. Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 146.
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben.
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:
- 1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
- 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist;
- 3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
- 4. das Ergebniß eines Augenscheins;
- 5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind;
- 6. die Verkündung der Entscheidungen.
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.