§ 148 ZPO. Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 148. [1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1-4 des § 146 betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [2] In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind.

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§ 148 ZPO. Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat