§ 150 ZPO. Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 150. [1] Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. [2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150 ZPO. Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

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