§ 157 ZPO. Untervertretung in der Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. September 1998][27. August 1980]
§ 157 § 157
(1) [1] Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. [2] Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluß von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden. (1) [1] Mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. [2] Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluß von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden.
(2) [1] Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. [2] Diese Anordnung ist unanfechtbar. (2) [1] Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. [2] Diese Anordnung ist unanfechtbar.
(3) [1] Die Vorschrift des Abs. 1 [ist] auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, [nicht anzuwenden]. [2] Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht. [§ 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (3) [1] Die Vorschrift des Abs. 1 [ist] auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, [nicht anzuwenden]. [2] Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht. [§ 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
[27. August 1980–8. September 1998]
1§ 157.
(1) 2[1] Mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. [2] Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluß von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden.
(2) 3[1] Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. [2] Diese Anordnung ist unanfechtbar.
(3) 4[1] Die Vorschrift des Abs. 1 [ist] auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, [nicht anzuwenden]. 5[2] Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.6
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1933: Artt. 3 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 20. Juli 1933.
2. 27. August 1980: Artt. 2 Abs. 4, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980.
3. 27. August 1980: Artt. 2 Abs. 4, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 17. November 1959: Entscheidung vom 17. November 1959.
6. § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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