§ 158 ZPO. Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 158. Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung § 158
[1] Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Aufrecht[er]haltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. [2] [Das gleiche] gilt [im Falle] des [§ 157 Abs. 2], sofern die Untersagung […] bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war. [1] Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Aufrecht[er]haltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. [2] [Das gleiche] gilt [im Falle] des [§ 157 Abs. 2], sofern die Untersagung […] bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 158. 2[1] Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Aufrecht[er]haltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. 3[2] [Das gleiche] gilt [im Falle] des [§ 157 Abs. 2], sofern die Untersagung […] bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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