§ 159 ZPO. Protokollaufnahme
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] |
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§ 159 | § 159 |
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen. | (1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen. |
(2) Das Protokoll enthält: | (2) Das Protokoll enthält: |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; | 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; | 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; | 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; |
4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. | 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 159.
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält:
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
- 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
- 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
- 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
- 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.