§ 166 ZPO. Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 166 § 166
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
(2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll. (2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 166.
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
(2) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll.