§ 169 ZPO. Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 169. Schriftstücke zum Zustellungsauftrag § 169
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben. (1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben.
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen. (2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 169.
2(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, [denen] zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben.
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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