§ 17 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 17.
(1) Die Ehefrau theilt in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des Ehemannes, sofern nicht auf immerwährende Trennung von Tisch und Bett erkannt ist.
(2) [1] Eheliche und diesen gleichgestellte Kinder theilen in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des Vaters, uneheliche den Wohnsitz der Mutter. [2] Sie behalten diesen Wohnsitz, bis sie denselben in rechtsgültiger Weise aufgeben.

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§ 18 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus