§ 170 ZPO. Zustellung an Vertreter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 170. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen.

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§ 169a ZPO

§ 170 ZPO. Zustellung an Vertreter

§ 170a ZPO. Zustellung bei rechtlicher Betreuung