§ 171 ZPO. Zustellung an Bevollmächtigte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 171 § 171
(1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […]. (1) Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die gesetzlichen Vertreter derselben.
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. (2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen]. (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen derselben.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 171.
(1) Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die gesetzlichen Vertreter derselben.
2(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen derselben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.