§ 177 ZPO. Ort der Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 177 § 177
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen. (1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
(2) [1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. (2) [1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 177.
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
(2) [1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt.