§ 178 ZPO. Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 178 § 178
[1] Als zu de[m Rechtszug] gehörig sind im Sinne des § [176] auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, [die] das Verfahren vor dem [Gericht des Rechtszuges] in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils [dieses G]erichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in [dem Verfahren] der Zwangsvollstreckung[…] zum Gegenstande haben. [2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zu[m] ersten [Rechtszuge] gehörig anzusehen. [1] Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des § [176] auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem Instanzgerichte in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils des Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstande haben. [2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten Instanz gehörig anzusehen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 178. 2[1] Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des § [176] auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem Instanzgerichte in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils des Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstande haben. [2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten Instanz gehörig anzusehen.

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