§ 182 ZPO. Zustellungsurkunde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014]
1§ 182. Zustellungsurkunde.
(1) 2[1] Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. [2] Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
  • 2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
  • 3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
  • 4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
  • 5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
  • 6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
  • 7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
  • 8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
3(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
2. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 8, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.