§ 184 ZPO. Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 184. Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen.

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§ 183 ZPO. Zustellung im Ausland

§ 184 ZPO. Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 185 ZPO. Öffentliche Zustellung