§ 188 ZPO. Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 188. In dem Auszuge des Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden.

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§ 188 ZPO. Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 189 ZPO. Heilung von Zustellungsmängeln