§ 190 ZPO. Einheitliche Zustellungsformulare

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 190. Zustellungsurkunde § 190
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen. (1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
(2) Die[… Urkunde] ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit [ihr] zu verbindenden Bogen zu setzen. (2) Die[… Urkunde] ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit [ihr] zu verbindenden Bogen zu setzen.
(3) [1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit [ihm] zu verbindenden Bogen zu setzen. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. (3) [1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit [ihm] zu verbindenden Bogen zu setzen. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. (4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 190.
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
2(2) Die[… Urkunde] ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit [ihr] zu verbindenden Bogen zu setzen.
3(3) 4[1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit [ihm] zu verbindenden Bogen zu setzen. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt.
5(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.21, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Januar 1900: Nr. 50 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

Umfeld von § 190 ZPO

§ 189 ZPO. Heilung von Zustellungsmängeln

§ 190 ZPO. Einheitliche Zustellungsformulare

§ 190a ZPO