§ 191 ZPO. Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 191. Inhalt der Zustellungsurkunde § 191
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Zustellung; 1. Ort und Zeit der Zustellung;
2. die Bezeichnung der Person, für [die] zugestellt werden soll; 2. die Bezeichnung der Person, für [die] zugestellt werden soll;
3. die Bezeichnung der Person, an [die] zugestellt werden soll; 3. die Bezeichnung der Person, an [die] zugestellt werden soll;
4. die Bezeichnung der Person, [der] zugestellt ist; in den Fällen der §§ [181], [183], [184] die Angabe des Grundes, durch [den] die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § [182] verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; 4. die Bezeichnung der Person, [der] zugestellt ist; in den Fällen der §§ [181], [183], [184] die Angabe des Grundes, durch [den] die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § [182] verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; 5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist;
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist; 6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist;
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. 7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 191. Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
  • 1. Ort und Zeit der Zustellung;
  • 22. die Bezeichnung der Person, für [die] zugestellt werden soll;
  • 33. die Bezeichnung der Person, an [die] zugestellt werden soll;
  • 44. die Bezeichnung der Person, [der] zugestellt ist; in den Fällen der §§ [181], [183], [184] die Angabe des Grundes, durch [den] die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § [182] verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
  • 5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist;
  • 56. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist;
  • 7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.22, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 191 ZPO

§ 190f ZPO

§ 191 ZPO. Zustellung

§ 192 ZPO. Zustellung durch Gerichtsvollzieher