§ 196 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 196 § 196
[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. [2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§ [194], [195] auf d[ie] Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. [1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. [2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§ [194], [195] auf den Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsschreiber.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 196. [1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. 2[2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§ [194], [195] auf den Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsschreiber.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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