§ 2 ZPO. Bedeutung des Wertes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 2 § 2
Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, [gelten] die nachfolgenden Vorschriften […]. Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 2. Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung.