§ 200 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 200 § 200
(1) Zustellungen an Deutsche, [die] das Recht der Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn [sie] zur Mission des [Bundes] gehören, mittels Ersuchens des [Bundeskanzlers …]. (1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören, mittels Ersuchens des [Reichsministers des Auswärtigen]; wenn dieselben zur Mission eines [deutschen Landes] gehören, mittels Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses [Landes].
(2) Zustellungen an die Vorsteher der [Bundes]konsulate erfolgen mittels Ersuchens des [Bundeskanzlers]. (2) Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des [Reichsministers des Auswärtigen].
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 200.
(1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören, mittels Ersuchens des [Reichsministers des Auswärtigen]; wenn dieselben zur Mission eines [deutschen Landes] gehören, mittels Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses [Landes].
(2) Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des [Reichsministers des Auswärtigen].
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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