§ 205 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1991] |
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§ 205. Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger | § 205 |
In dem Auszug müssen bezeichnet werden | In dem Auszug müssen bezeichnet werden |
1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses, | 1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses, |
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag, | 2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag, |
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, | 3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, |
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, | 4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, |
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung. | 5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung. |
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 205. In dem Auszug müssen bezeichnet werden
- 1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
- 2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,
- 3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
- 4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,
- 5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 10, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.