§ 212 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 212 § 212
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist. (1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsdiener oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern. (2) Die Zustellungsurkunde ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 212.
2(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsdiener oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern.

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