§ 212a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Juli 1933][1. Juni 1924]
§ 212a § 212a
Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts oder eines gemäß § 19 der Rechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten, des Notars oder Gerichtsvollziehers oder der Behörde oder Körperschaft. Bei Zustellungen an einen Anwalt genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts.
[1. Juni 1924–15. Juli 1933]
1§ 212a. Bei Zustellungen an einen Anwalt genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 12, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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