§ 220 ZPO. Aufruf der Sache; versäumter Termin

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 220. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei für den Nachlaß ein Kurator bestellt, so kommen die Vorschriften des § 219 und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des § 218 in Betreff der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.

Umfeld von § 220 ZPO

§ 219a ZPO

§ 220 ZPO. Aufruf der Sache; versäumter Termin

§ 221 ZPO. Fristbeginn