§ 223 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 223 § 223
(1) [1] Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. [2] Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. [3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der[… Ferien]. (1) [1] Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. [2] Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. [3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben.
(2) Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf Nothfristen und Fristen in Feriensachen [nicht anzuwenden]. (2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Fristen in Feriensachen keine Anwendung.
(3) Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetz als solche bezeichnet werden. (3) Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetz als solche bezeichnet werden.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 223.
(1) [1] Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. [2] Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. [3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Fristen in Feriensachen keine Anwendung.
(3) Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetz als solche bezeichnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.