§ 224 ZPO. Fristkürzung; Fristverlängerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1997][1. Juni 1924]
§ 224 § 224
(1) [1] Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Nothfristen, abgekürzt werden. [2] Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Nothfristen, abgekürzt werden.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist. (3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist.
[1. Juni 1924–1. Januar 1997]
1§ 224.
2(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Nothfristen, abgekürzt werden.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 13, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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