§ 227 ZPO. Terminsänderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 1997]
1§ 227.
(1) [1] Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. [2] Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
  • 1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
  • 2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
  • 3. das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) [1] Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. [2] Die Entscheidung ist kurz zu begründen. [3] Sie ist unanfechtbar.
(3) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 19, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 227 ZPO

§ 226 ZPO. Abkürzung von Zwischenfristen

§ 227 ZPO. Terminsänderung

§ 228 ZPO