§ 228 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 228.
(1) [1] Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. [2] Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfristen keinen Einfluß.
(2) Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis eine Partei eine neue Ladung zustellen läßt.