§ 229 ZPO. Beauftragter oder ersuchter Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 229. Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde statt.

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§ 229 ZPO. Beauftragter oder ersuchter Richter

§ 230 ZPO. Allgemeine Versäumungsfolge