§ 231 ZPO. Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 231. Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung § 231
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; [sie] treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert. (1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; [sie] treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert.
(2) Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über [ihn] geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden. (2) Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über [ihn] geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 231.
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; [sie] treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert.
(2) Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über [ihn] geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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