§ 237 ZPO. Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 237 | § 237 |
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, [dem] die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht. | Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 237. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.