§ 23a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1962]
§ 23a. Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen § 23a
Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
[1. Januar 1962–1. Januar 2002]
1§ 23a. Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: §§ 12, 14 des Gesetzes vom 18. Juli 1961, Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Teil II 1961 Nummer 36 vom 25. Juli 1961 Seite 1005-1011, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Teil II 1962 Nummer 2 vom 17. Januar 1962 Seite 15.