§ 248 ZPO. Verfahren bei Aussetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 248 § 248
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. (2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 248.
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.