§ 25 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 25.
(1) Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Theilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

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§ 24 ZPO. Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

§ 25 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

§ 26 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen