§ 251a ZPO. Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 251a.
(1) [1] Erscheinen in einem Termine beide Parteien nicht oder stellt beim Ausbleiben einer Partei, ohne daß es zur Vertagung kommt, die erschienene Partei keine Anträge zur Sache, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. 2[2] Ein Urteil darf in diesem Falle nur in einem besonderen, auf mindestens eine Woche hinaus anzusetzenden Termin verkündet werden, und nur, wenn in einem früheren Termin eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 3[3] Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei durch eingeschriebenen Brief den Verkündungstermin bekanntzugeben. 4[4] Die Verkündung unterbleibt, wenn eine nicht erschienene Partei dies vor dem Verkündungstermin beantragt und glaubhaft macht, daß sie in dem Verhandlungstermin ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist.
(2) Ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten nicht, so bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung und gibt ihn den Parteien bekannt oder ordnet das Ruhen des Verfahrens an.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 18, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.39, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.39, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.39, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 251a ZPO

§ 251 ZPO. Ruhen des Verfahrens

§ 251a ZPO. Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

§ 252 ZPO. Rechtsmittel bei Aussetzung