§ 254 ZPO. Stufenklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 254. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.

Umfeld von § 254 ZPO

§ 253 ZPO. Klageschrift

§ 254 ZPO. Stufenklage

§ 255 ZPO. Fristbestimmung im Urteil