§ 256 ZPO. Feststellungsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 256. 2Feststellungsklage.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses[,] auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung [ihrer] Unechtheit […] kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf [die] das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältniß, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Theile abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.