§ 26 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 26. In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der hypothekarischen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löschung einer Hypothek die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.

Umfeld von § 26 ZPO

§ 25 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

§ 26 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen

§ 27 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft