§ 261a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975–1. Juli 1977]
1§ 261a.
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) [1] Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klageschrift zuzustellen. [2] Mit der Zustellung der Klageschrift soll, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung verbunden werden, etwaige gegen die Behauptungen des Klägers vorzubringende Einwendungen und Beweismittel unverzüglich durch den zu bestellenden Anwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen. 2[3] Der Beklagte ist ferner mit der Zustellung der Klageschrift aufzufordern, binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung sich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

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