§ 263 ZPO. Klageänderung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
---|---|
§ 263. Klageänderung | § 263 |
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. | Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 263. Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.