§ 264 ZPO. Keine Klageänderung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 264. Keine Klageänderung | § 264 |
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes | Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes |
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; | 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; |
2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; | 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; |
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. | 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 264. Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
- 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
- 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.