§ 265 ZPO. Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 265. 2Veräußerung oder Abtretung der Streitsache.
3(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) 4[1] Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozeß keinen Einfluß. [2] Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. 5[3] Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so [ist] § [69 nicht anzuwenden].
6(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urtheil nach § [325] gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, daß er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1900: Nr. 75 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
4. 1. Januar 1900: Nr. 75 Buchst. b des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Januar 1900: Nr. 75 Buchst. c des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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