§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 267. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung § 267
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn [er], ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn [er], ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 267. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn [er], ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 267 ZPO

§ 266 ZPO. Veräußerung eines Grundstücks

§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268 ZPO. Unanfechtbarkeit der Entscheidung