§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 267. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung | § 267 |
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn [er], ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. | Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn [er], ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 267. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn [er], ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.