§ 273a ZPO. Geheimhaltung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2025]
1§ 273a. Geheimhaltung. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2025: Artt. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024.