§ 275 ZPO. Früher erster Termin

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 275 § 275
(1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden, wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abgesonderte Verhandlung anordnet. (1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden, wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abgesonderte Verhandlung anordnet.
(2) Das Urtheil, durch [das] die prozeßhindernde Einrede verworfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln sei. (2) Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede verworfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln sei.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 275.
2(1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden, wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abgesonderte Verhandlung anordnet.
(2) Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede verworfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 24, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.